§ 13 § 13
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen.
Rückverweise
NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 14 § 14
…Abs. 1 oder 3 übergegangenen Rechte und Pflichten von jenen dieses Gesetzes zum Vorteil des betroffenen Vertragsbediensteten abweichen, gelten sie als gemäß § 13 befristet auf die Dauer eines Jahres ab dem Betriebsübergang getroffene Regelungen weiter. Für die Vertragsbediensteten günstigere Vereinbarungen sind zulässig. (5) Geht ein Unternehmen, ein Betrieb…