(1) Der Erholungsurlaub gebührt jährlich im folgenden Ausmaß:
1. bis zum vollendeten 43. Lebensjahr 200 Arbeitsstunden;
2. ab dem vollendeten 43. Lebensjahr 240 Arbeitsstunden.
(2) Für begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22l/1970, erhöht sich das Urlaubsausmaß gemäß Abs. 1 um 40 Arbeitsstunden.
(3) Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist bereits gegeben, wenn im Urlaubsjahr die Voraussetzung für das höhere Urlaubsausmaß eintritt.
(4) Für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt der Urlaubsanspruch für jeden begonnenen Monat der Dienstleistung ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Sonderurlaubes unter Entfall der Dienstbezüge, einer Familienhospizfreistellung, einer Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen, einer Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt oder eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, ist der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, um den Anteil zu kürzen, der dem Anteil der Dauer des Sonderurlaubes, der Familienhospizfreistellung, der Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen, der Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt oder des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes im Kalenderjahr entspricht. Bei einer Einberufung zu einem kurzfristigen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst tritt eine Verkürzung des Urlaubsanspruches nur dann ein, wenn die Zeit dieser Einberufung im Urlaubsjahr 30 Tage übersteigt. Mehrere derartige Einberufungen innerhalb des Urlaubsjahres sind zusammenzurechnen. Die sich bei diesen Berechnungen ergebenden Bruchteile von Urlaubsstunden werden auf volle Urlaubsstunden aufgerundet.
(5) Bediensteten, deren Dienstzeit in § 33 Abs. 5 geregelt ist, gebührt ein Ferienurlaub im Ausmaß von 6 Wochen, wobei § 46 Abs. 4 nicht gilt. Dieser Ferienurlaub ist während der Kindergartenferien, soweit er diese übersteigt, in der vom Kindergartenerhalter festgelegten Zeit während der Hauptferien nach dem NÖ Pflichtschulgesetz 2018, LGBl. Nr. 47/2018 in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus gebührt nach Maßgabe von Abs. 6 ein Erholungsurlaub von 56 Arbeitsstunden. Für begünstigte Behinderte erhöht sich dieser Erholungsurlaub im nächstfolgenden Kalenderjahr in jenem Ausmaß, höchstens jedoch um 40 Arbeitsstunden, in dem sich die Summe aus dem Ferienurlaub, dem Erholungsurlaub gemäß dem 3. Satz sowie den Schließtagen gemäß § 22 Abs. 5 NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060, durch Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit während des Ferienurlaubes auf weniger als 240 Stunden verkürzt. Die Bediensteten sind verpflichtet, auf Anordnung der Dienstbehörde an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von einer Woche jährlich während des Ferienurlaubes teilzunehmen.
(6) Bei einer Teilzeitbeschäftigung verringert sich der Erholungsurlaub entsprechend dem Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit.
(7) Für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist ein Urlaub, der in einem unmittelbar vorangegangenen privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, anzurechnen.
(8) Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren aus dem im Abs. 7 genannten privatrechtlichen Dienstverhältnis, dürfen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbraucht werden. Diese Guthaben verfallen, wenn sie auch bei Fortbestand des privatrechtlichen Dienstverhältnisses verfallen wären.
Rückverweise
NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 47 § 47
… 4 nicht gilt. Dieser Ferienurlaub ist während der Kindergartenferien, soweit er diese übersteigt, in der vom Kindergartenerhalter festgelegten Zeit während der Hauptferien nach dem NÖ Pflichtschulgesetz 2018, LGBl. Nr. 47/2018 in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus gebührt nach Maßgabe von Abs. 6 ein Erholungsurlaub von 56 Arbeitsstunden. Für begünstigte Behinderte erhöht sich dieser…
§ 218 § 218
…LGBl. Nr. 34/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft. (11) § 47 Abs. 5 dritter Satz in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 61/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. (12) §…
§ 50 § 50
…wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z 1 bis 4 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, für diese Pflege ausfällt oder 3. wegen der notwendigen Begleitung eines erkrankten, minderjährigen, eigenen Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes bei einem…
§ 51 § 51
…neun Monaten verlangt werden. (4) Auf Zeiten einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist § 49 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. (5) § 47 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden. (6) Die Bediensteten haben für Kinder ihres eingetragenen Partners sowie für Kinder der Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht…