(1) Die Notariatsurkunde muß mit Seitenzahlen, und wenn sie der Eintragung in das Geschäftsregister unterliegt, mit der Geschäftszahl versehen sein.
(2) Der Notar hat die Papierurkunde am Schluss mit einem Hinweis auf seine Eigenschaft als öffentlicher Notar zu unterzeichnen und sein Amtssiegel beizufügen. Die Beteiligten und die etwa zugezogenen Zeugen haben, sofern sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Unterzeichnung berufen sind, am Schluss händisch zu unterzeichnen. Am Schluss der Urkunde sind der Name des Notars samt Hinweis auf seine Eigenschaft als öffentlicher Notar und die Namen der Beteiligten samt Hinweis auf deren Eigenschaft als Unterzeichnende anzuführen (Unterschriftsvermerk).
(3) Nach Beifügung des Unterschriftsvermerks am Schluss einer elektronischen Urkunde haben die Beteiligten und die etwa zugezogenen Zeugen, sofern sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Unterfertigung berufen sind, die elektronisch errichtete Urkunde vor der Unterfertigung durch den Notar elektronisch zu unterzeichnen. Als letzter hat der Notar die Notariatsurkunde mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur zu unterzeichnen.
Rückverweise
NO · Notariatsordnung
§ 48
…diese nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Unterfertigung berufen sind, und sodann vom Notar mit dieser gemeinsam wie eine Notariatsurkunde elektronisch zu unterzeichnen (§ 47 Abs. 3) oder der bereits errichteten Notariatsurkunde beizufügen, indem sie mit dieser gemeinsam elektronisch unterzeichnet werden. Andere elektronische Beilagen sind gemeinsam mit der Notariatsurkunde…
§ 68
…nach der Anführung über die Bestätigung der Identität beisetzen. Wird der Notariatsakt auf Papier errichtet, so sind alle notwendigen Unterschriften auf Papier beizusetzen (§ 47 Abs. 2), wird der Notariatsakt elektronisch errichtet, so sind alle notwendigen Unterschriften in elektronischer Form beizufügen (§ 47 Abs. 3), dies ausgenommen…