§ 44
§ 44 — NO
§ 44 — NO
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Ist auf Notariatsurkunden anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 errichtet werden (vgl. Art. XIII § 10, BGBl. I Nr. 164/2005).
Anmerkung
ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2006
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40072139
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Notariatsurkunden müssen deutlich und ohne Abkürzung geschrieben sein und Lücken durch Striche ausgefüllt werden.
(2) Das Datum der Notariatsurkunde, andere Zeitbestimmungen, Rechnungsresultate und Beträge, die ein Beteiligter vom anderen zu fordern hat, sind mit Buchstaben zu schreiben.
(3) Wird auf eine andere Urkunde Bezug genommen, so ist Abs. 2 auf deren Daten und Beträge nicht anzuwenden.