§ 38
§ 38 — NO
§ 38 — NO
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 75/1871
Inkrafttretungsdatum
14. September 1871
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40015687
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Der Notar haftet dafür, daß Alles, was in einer Notariatsurkunde als in seiner Gegenwart geschehen, angeführt ist, auch wirklich in seiner Gegenwart und in der angegebenen Weise sich ereignet habe, und er ist für jede, auch blos aus Versehen begangene Unrichtigkeit verantwortlich.