(1) Notare können zum Zweck der Ausübung ihres Berufs mit einem oder mehreren anderen Notaren sowie mit Notariatskandidaten, die alle Erfordernisse zur Erlangung einer Notarstelle erfüllen, unter den Voraussetzungen der §§ 24, 25 offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften (Notar-Partnerschaften) bilden.
(2) Die Bildung einer Notar-Partnerschaft bedarf der Genehmigung durch die Notariatskammer, in deren Sprengel die Partnerschaft ihren Kanzleisitz hat. Über den Antrag auf Genehmigung ist mit Bescheid zu entscheiden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Gesellschaftsvertrag nicht gesetzlichen Bestimmungen oder Standespflichten widerspricht.
Rückverweise
NO · Notariatsordnung
Art. 13 § 9 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 164/2005, zu den §§ 22, 23 und 25 RGBl. Nr. 75/1871)
…Für Notar-Partnerschaften und Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft sind in Ansehung von §§ 22, 23 und 25 NO (Art. I) und §§ 1a, 1b und 21c RAO (Art. II) die Übergangsvorschriften des § 907 UGB sinngemäß anzuwenden.…
§ 117 Notariatskandidaten, Notarsubstituten und Notariatssubstituten
…Behinderten Ausbildungszeit absolviert wird oder 6. nach Erlangung der Substitutionsfähigkeit (§ 119 Abs. 3) eine zumindest die Hälfte der Normalarbeitszeit umfassende, zwischen dem Notar und dem Notariatskandidaten aufgrund der Notwendigkeit der Betreuung des eigenen Kindes (Adoptiv- oder Pflegekindes) längstens bis zur Erreichung der Mündigkeit vereinbarte Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird. (6) Ein Notariatskandidat kann mit seiner Zustimmung…
§ 29
…Werden zur Berufsausübung im Sinn des § 22 Abs. 1 Gesellschaften bürgerlichen Rechts gebildet, so gelten die §§ 22, 23, 24 Abs. 2 und 25 bis 28 sinngemäß.…
§ 23
…1) Der Antrag auf Genehmigung der Bildung einer Notar-Partnerschaft ist unter Verwendung eines von der Österreichischen Notariatskammer aufzulegenden Formblatts und Vorlage des Gesellschaftsvertrags an die zuständige Notariatskammer zu richten. Der Antrag hat zu…
QuRV · Quotenregelungsverordnung
§ 1 Begriffsbestimmungen
…§ 2 der Verordnung BGBl. Nr. 47/1928), die für diese bestellten Substitute (§ 119 NO) und die durch die Notariatskammer genehmigten Notar-Partnerschaften (§ 22 Abs. 2 NO); c) in die Liste der Rechtsanwälte eingetragene Rechtsanwälte (§ 5 RAO), in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften eingetragene Rechtsanwalts-Gesellschaften (§ 1a RAO…
FOnV 2006 · FinanzOnline-Verordnung 2006
Art. 1 § 2 Teilnehmer
…für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln. 3. die durch die Notariatskammer genehmigten Notar-Partnerschaften (§ 22 Abs. 2 NO). Die Notariatskammer hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten (insbesondere jeden Widerruf im Sinn des § 23 Abs…