§ 188 Schiedsgerichtsbarkeit
§ 188 Schiedsgerichtsbarkeit — NO
§ 188 Schiedsgerichtsbarkeit — NO
Anmerkung
ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 2002
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40030072
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Bei den Notariatskammern können durch Beschluss der Kollegiumsversammlung, bei der Österreichischen Notariatskammer durch Beschluss des Delegiertentags jeweils Schiedsgerichte für Streitigkeiten im Sinne der §§ 577 ff ZPO errichtet werden.
(2) Der Delegiertentag der Österreichischen Notariatskammer hat für die Schiedsgerichte nach Abs. 1 eine einheitliche Schiedsgerichtsordnung zu erlassen.
(3) Die Organe der Schiedsgerichte sind bei der Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
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