§ 188 § 188
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Parteien im Disziplinarverfahren sind die jeweils Beschuldigten und der Disziplinaranwalt oder die Disziplinaranwältin. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden