JudikaturOGH

RS0045795 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 1974

§ 179 NO bezieht sich nur auf Gebühren für Amtshandlungen des Notars. Kostenansprüche des Notars für die Verfassung von Privaturkunden sind im Prozeßwege geltend zu machen.

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