§ 166 § 166
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Die Pensionsbezieher sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust, die Minderung oder das Ruhen ihres Anspruches begründet, innerhalb eines Monats der Dienstbehörde zu melden. Die Empfänger einer Ergänzungszulage haben in dieser Frist jede Änderung ihres Gesamteinkommens zu melden.
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