(1) Eine gegen einen Notar oder Notariatskandidaten erhobene Beschuldigung einer Standespflichtverletzung oder ein sich ergebender hinreichender Verdacht ist dem Beschuldigten ohne Verzug bekanntzugeben.
(2) Die Notariatskammer hat Beschluß zu fassen, ob ein Verfahren eingeleitet wird.
(3) Faßt die Notariatskammer einen Einleitungsbeschluß, so hat sie aus der Notarengruppe einen Untersuchungskommissär zu bestellen. Ein Notar, bei dem ein im § 164 Abs. 1 Z 1 und 2 genannter Grund vorliegt, darf nicht zum Untersuchungskommissär bestellt werden.
(4) In einfachen Fällen kann sie ohne Bestellung eines Untersuchungskommissärs sogleich eine mündliche Verhandlung anberaumen oder eine Strafverfügung (§ 166) erlassen.
(5) Zur Gewährleistung der Effektivität der in den Fällen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen zu Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung gesetzten Maßnahmen und verhängten Disziplinarstrafen hat die Notariatskammer mit anderen für diese Belange zuständigen inländischen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse eng zusammenzuarbeiten, sofern dies mit den Besonderheiten des Berufs des Notars vereinbar ist; unter denselben Voraussetzungen hat auch in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug tunlichst eine Koordinierung der Maßnahmen mit den im Ausland zuständigen Behörden zu erfolgen.
§ 161 NO · NO · Notariatsordnung
§ 161 II. Abschnitt
…Verfahren vor der Notariatskammer § 161. (1) Eine gegen einen Notar oder Notariatskandidaten erhobene Beschuldigung einer Standespflichtverletzung oder ein sich ergebender hinreichender Verdacht ist dem Beschuldigten ohne Verzug bekanntzugeben. (2) Die…
§ 160
…gegen ihn nicht 1. innerhalb eines Jahres ab Kenntnis von dem einer Ordnungswidrigkeit zugrunde liegenden Sachverhalt durch die Notariatskammer diese ein Verfahren eingeleitet ( § 161 Abs. 2 ) hat, es sei denn, daß bis dahin das Disziplinargericht damit befaßt worden ist, oder 2. innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung…
§ 166
…binnen vierzehn Tagen nach Zustellung Einspruch, so tritt sie außer Kraft. Die Notariatskammer hat in diesem Fall eine mündliche Verhandlung anzuberaumen oder nach § 161 Abs. 3 vorzugehen.…
§ 169
…Vornahme von Zustellungen, die Begründung von Entscheidungen, die Zulässigkeit von Rechtsmitteln und den Fristenlauf gelten die Bestimmungen der §§ 151 bis 155, 157, 161, 163, 164 Abs. 2 und 3 sowie 165 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes , BGBl. Nr. 305/1961, sinngemäß.…
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