(1) Das Ausmaß der monatlichen Bruttopension ergibt sich aus der bis zur Pensionierung ermittelten Gesamtgutschrift (§ 142 Z 6), geteilt durch 14.
(2) Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters vermindert sich der nach Abs. 1 ermittelte Wert im Fall der Pensionierung nach § 82 Abs. 2 Z 3 um 0,425 %, sonst um 0,35 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Bei einer Pensionierung nach § 82 Abs. 2 Z 4 beträgt die Verminderung 0,15 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.
(3) Bei einem Pensionsantritt nach dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 82) erhöht sich der nach Abs. 1 ermittelte Wert um 0,35 % für jeden Monat des späteren Pensionsantrittes.
Rückverweise
NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 148 § 148
…Versicherungszeit. (2) Wird die Pension infolge dauernder Dienstunfähigkeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen, bestimmt sich das Ausmaß der Leistung nach § 147, wobei das Höchstausmaß der Verminderung bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter 13,8 % dieser Leistung beträgt. (3) Wird die Pension infolge dauernder Dienstunfähigkeit vor Vollendung…
§ 147 § 147
(1) Das Ausmaß der monatlichen Bruttopension ergibt sich aus der bis zur Pensionierung ermittelten Gesamtgutschrift (§ 142 Z 6), geteilt durch 14. (2) Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters vermindert sich der nach Abs. 1 ermittelte Wert im Fall d…