Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Bescheide (Entscheidungen und Verfügungen) mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes anfechtbar.
Art. 11 § 8 NO · NO · Notariatsordnung
Art. 11 § 8
…§ 8. §§ 138 Abs. 1, 141f Abs. 1 bis 3, 167 Abs. 1 und 168 NO ( Art. 2 ) sind auf Verfahren anzuwenden, in denen…
§ 8 NO 1945 · NO 1945 · Notariatsordnung 1945
§ 8
…treffen. Er hat sie jedoch ohne Verzug der Notariatskammer mitzuteilen, welche die Suspension aufzuheben oder zu bestätigen hat. Gegen die Verfügung der Suspension steht dem Notar die Beschwerde gemäß § 138 NO . zu.…
§ 10
…anzuwenden. Die Entscheidung kommt der zuständigen Notariatskammer zu. Gegen eine Entscheidung nach Z. 1 oder 2 steht dem Notariatskandidaten die Beschwerde gemäß § 138 NO . zu.…
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