§ 132 § 132.
§ 132 § 132. — NO
§ 132 § 132. — NO
Anmerkung
ÜR: Art. 17 §§ 3, 4 und 6, BGBl. I Nr. 190/2013
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40156009
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Gewählte darf die Wahl ohne wichtigen Grund nicht ablehnen, doch kann ein Notar die Wahl ablehnen, wenn er schon ein Amt in der betreffenden Kammer versehen hat und seit seinem Austritt aus der Kammer noch nicht drei Jahre verstrichen sind.
(2) Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt sinngemäß für die Niederlegung des übernommenen Amtes.
(3) Über die Wichtigkeit der geltend gemachten Gründe entscheidet in beiden Fällen die Notariatskammer.
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