(1) Der Gewählte darf die Wahl ohne wichtigen Grund nicht ablehnen, doch kann ein Notar die Wahl ablehnen, wenn er schon ein Amt in der betreffenden Kammer versehen hat und seit seinem Austritt aus der Kammer noch nicht drei Jahre verstrichen sind.
(2) Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt sinngemäß für die Niederlegung des übernommenen Amtes.
(3) Über die Wichtigkeit der geltend gemachten Gründe entscheidet in beiden Fällen die Notariatskammer.
Rückverweise
NO · Notariatsordnung
§ 171
…1) In Disziplinarangelegenheiten der Notare (Notariatskandidaten) wird die Hälfte der Mitgliederstellen bei den Disziplinarsenaten der Oberlandesgerichte und des Obersten Gerichtshofes durch Notare versehen. (2) Die Richter aus dem Notarenstande werden von…
§ 137 § 137.
… 146 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten, 3. die Vorschläge zur Besetzung von Notarstellen und 4. die Abgabe von Gutachten über Fähigkeit und Verwendung von Notaren und Notariatskandidaten, wobei die Notariatskammer in den Fällen der Z 2, in denen eine bescheidförmige Erledigung ergeht, den Präsidenten mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen kann…
§ 165
…des Sachverhalts ohne Vernehmung des Beschuldigten nicht für möglich erachtet. (2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der Beschuldigte kann verlangen, daß außer seinem Verteidiger einem Notar oder Notariatskandidaten seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet wird. (2a) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und das Ergebnis der Erhebungen, der mündlichen Verhandlung…
§ 141a
…zu wählen (§ 134 Abs. 2 Z 12). Die Kammer hat die Namen der gewählten Mitglieder dem Bundesminister für Justiz anzuzeigen. (4) Notare und Notariatskandidaten werden auf drei Jahre gewählt. Sie haben ihr Amt bis zu einer Neuwahl fortzuführen. (5) Der § 132 gilt sinngemäß.…