§ 127 § 127
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Die Reisegebühren sind ohne unnötigen Aufschub, längstens binnen zwei Monaten nach dem Ende des Monates, in dem der Anspruch auf Reisegebühren geltend gemacht wurde, auszuzahlen.
(2) Bei Zweifel über die Höhe geltend gemachter Reisegebühren sind die zustehenden Gebühren ohne Verzug auszuzahlen.
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