§. 112. (1) Der Notar ist verpflichtet, ein Geschäftsregister (Repertorium) zu führen, in welches er jede von ihm vorgenommene notarielle Amtshandlung in der Ordnung der Zeitfolge einzutragen hat.
(2) Ausgenommen von der Eintragung in das Geschäftsregister sind außer den Protesten von Wechseln und unternehmerischen Wertpapieren nur diejenigen Beurkundungen, bezüglich deren dieses Gesetz es ausdrücklich gestattet.
(3) Das mit Seitenzahlen versehene Geschäftsregister wird dem Notar auf seine Kosten von der Notariatskammer übergeben. Der Präsident der Notariatskammer unterschreibt unter Angabe der Blätterzahl das letzte Blatt des hinausgegebenen Registers und fügt das Amtssiegel der Notariatskammer bei; er hält eine Vormerkung über die Zahl der Blätter und die Zeit ihrer Ausfolgung. Der Notar darf sich keines anderen Geschäftsregisters bedienen und ein neues erst benützen, wenn das alte vollgeschrieben und gehörig unterfertigt ist (§. 115).
(4) Das Geschäftsregister kann auch durch automationsunterstützte, fortlaufende Aufzeichnungen geführt werden. In diesem Fall ist zum 31. Dezember eines jeden Jahres ein vom Notar unterfertigter Ausdruck des Registers herzustellen, zu binden, zu siegeln und für die nächstfolgende Revision (§ 154) bereitzuhalten; das die Revision durchführende Kollegiumsmitglied hat bei der Prüfung des Ausdrucks des Registers in sinngemäßer Anwendung des § 115 zweiter und dritter Satz vorzugehen. § 82 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
(5) Soweit bei der Führung des Geschäftsregisters die in § 113 genannten personenbezogene Daten verarbeitet werden, geschieht dies in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nach § 1, zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtung des Notars zur Identifikation der Parteien sowie zum Zweck der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Rückverweise
NO · Notariatsordnung
§ 82
…Daten nach Abs. 1 verarbeitet werden, geschieht dies in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nach § 1, zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtung des Notars zur Identifikation der Parteien sowie zum Zweck der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) oder…
§ 154
…Ergebnis der Untersuchung ist der Notariatskammer Mitteilung zu machen. § 36c Abs. 1 gilt sinngemäß. (8) Wird bei der Revision das Fehlen einer notariellen Urkunde entdeckt, so ist der Notar anzuhalten, diese wiederherzustellen (§ 110b).…
§ 170 Verfahren vor dem Disziplinargericht
…1) Für die Zusammensetzung des Disziplinarsenates und für das Disziplinarverfahren sind die §§ 112 bis 120, 122 bis 129, 130 Abs. 2 bis 4, 131 bis 136, 137 Abs. 1 und 3, 138 bis 141, 143, 151…