Art. 10 § 4 Übergangsbestimmung
In Kraft seit 01. Juli 2007
Up-to-date
(Anm.: Abs. 1 und 2 betreffen andere Rechtsvorschrifent)
(3) Artikel VI ist auf alle Erklärungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 beim Notar oder Rechtsanwalt bzw. bei der Österreichischen Notariatskammer einlangen.
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