(1) Wenn die Executionskraft eines Notariatsactes im Civilrechtswege bestritten werden will, ist die Klage bei dem nach den Proceßgesetzen zuständigen Gerichte zu erheben.
(2) Die vorläufige Einstellung der Execution ist aus Anlaß der Erhebung einer solchen Klage auf Begehren des Klägers zu verfügen, wenn durch gerichtlichen Augenschein oder durch vollbeweisende Urkunden dargethan ist, daß der Notariatsact mit Verletzung solcher Vorschriften aufgenommen oder ausgefertigt wurde, von deren Beobachtung die Kraft des Actes als einer öffentlichen Urkunde oder die Executionsfähigkeit desselben in diesem Gesetze abhängig gemacht ist.
Art. 13 § 4 NO · NO · Notariatsordnung
Art. 13 § 4
…§ 4. §§ 3 lit. d und 54 Abs. 1 NO (Art. I) sind auf Erklärungen anzuwenden, die der Verpflichtete nach dem…
Art. 18 § 4
…§ 4. Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.…
Art. 10 § 4 Übergangsbestimmung
…Anm.: aus BGBl. I Nr. 92/2006, zu den §§ 140b und 140h , RGBl. Nr. 75/1871) § 4. (Anm.: Abs. 1 und 2 betreffen andere Rechtsvorschrifent) (3) Artikel VI ist auf alle Erklärungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007…
Art. 17 § 4
…§ 4. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Berufungssenat in Ordnungsstrafsachen gemäß § 168 Abs. 1 NO anhängigen…
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