Wird nachträglich gemäß § 27 des Verbotsgesetzes 1947 eine Ausnahme von der Behandlung nach diesem Gesetz bewilligt oder ergeht gemäß § 7 oder gemäß § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 eine Entscheidung, die mit der Entscheidung des Bundesministeriums für Justiz oder der Notariatskammer im Widerspruch steht, so haben diese ihre Entscheidung außer Kraft zu setzen, ein neuerliches Verfahren einzuleiten und unter Zugrundelegung der nach § 27 des Verbotsgesetzes 1947 bewilligten Ausnahme oder der nach § 7 oder gemäß § 19, Abs. (2), des gleichen Gesetzes ergangenen Entscheidung abermals zu entscheiden.
§ 10 NO 1945 · NO 1945 · Notariatsordnung 1945
§ 10
…1) Notariatskandidaten im Sinne der im § 1 bezeichneten Vorschriften sind auch die Notarassessoren, die am 27. April 1945 im Gebiet der Republik Österreich bestellt waren, und die Referendare, die am 27. April 1945 im Gebiet der Republik Österreich in Verwendung standen und…
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