(1) Die §§ 17 oder 19 sind nicht anwendbar, wenn für die Erbringung eines wesentlichen Dienstes im Unionsrecht oder in Materiengesetzen, die auf unionsrechtlichen Bestimmungen beruhen, Vorschriften zu Sicherheitsvorkehrungen oder zur Meldepflicht bestehen, die zumindest ein gleichwertiges Sicherheitsniveau für Netz- und Informationssysteme gewährleisten, und der Bundeskanzler diese Vorschriften und deren Eignung mittels Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres festlegt.
(2) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde hat Meldungen von schwerwiegenden Betriebs- oder Sicherheitsvorfällen nach § 86 Abs. 1 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 (ZaDiG 2018), BGBl. I Nr. 17/2018, von Zahlungsdienstleistern, die als Betreiber wesentlicher Dienste ermittelt wurden, unverzüglich an den Bundesminister für Inneres zu übermitteln.
Rückverweise
NISV · Netz- und Informationssystemsicherheitsverordnung
§ 1 Gegenstand der Verordnung
…2 NISG; 3. von Sicherheitsvorkehrungen nach § 17 Abs. 1 NISG; 4. von Ausnahmen von Verpflichtungen für Betreiber wesentlicher Dienste gemäß § 20 Abs. 1 NISG.…
§ 10 Sektor Digitale Infrastruktur
…zur Meldepflicht in § 16a Abs. 5 TKG 2003 Vorschriften, die zumindest ein gleichwertiges Sicherheitsniveau für Netz- und Informationssysteme gemäß § 20 NISG gewährleisten.…
§ 7 Sektor Finanzmarktinfrastrukturen
…392, ABl. Nr. L 65 vom 10.3.2017 S. 48; Vorschriften, die zumindest ein gleichwertiges Sicherheitsniveau für Netz- und Informationssysteme gemäß § 20 NISG gewährleisten.…
§ 6 Sektor Bankwesen
…17/2018, und zur Meldepflicht in § 86 ZaDiG 2018 Vorschriften, die zumindest ein gleichwertiges Sicherheitsniveau für Netz- und Informationssysteme gemäß § 20 NISG gewährleisten. (4) Als Betreiber wesentlicher Dienste im Sinne des Abs. 1 können nur CRR-Kreditinstitute, übergeordnete Kreditinstitute oder Zentralorganisationen von Kreditinstitute-Verbünden im Sinne…
NISG · Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz
§ 4 Aufgaben des Bundeskanzlers
… 16 Abs. 2; 3. Sicherheitsvorkehrungen nach § 17 Abs. 1. 4. Ausnahmen von Verpflichtungen für Betreiber wesentlicher Dienste gemäß § 20 Abs. 1. (3) Der Bundeskanzler legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung mit Verordnung die Aufteilung der Pflichten…