NISG 2026
Gliederung
2. Hauptstück Strukturen und Aufgaben
1. Abschnitt Zuständige Behörde
§ 5 Zentrale Anlaufstelle der Cybersicherheitsbehörde
(1) Die Cybersicherheitsbehörde hat eine zentrale Anlaufstelle zu betreiben, die als operative Verbindungsstelle der Gewährleistung der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen, der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und Kommunikation mit den zuständigen Stellen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Kooperationsgruppe, dem EU CyCLONe und dem CSIRTs Netzwerk dient.
(2) Die zentrale Anlaufstelle hat
1. eingehende Meldungen und Anfragen unmittelbar an die Mitglieder des IKDOK und die CSIRTs weiterzuleiten, soweit dies zur Erfüllung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe des jeweiligen Mitglieds des IKDOK oder des CSIRTs erforderlich ist;
2.einen Auszug aus dem Register der Einrichtungen gemäß § 29 Abs. 5 an die ENISA weiterzuleiten;
3.die zentralen Anlaufstellen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterrichten, wenn ein Cybersicherheitsvorfall einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten betrifft (§ 34 Abs. 5).
§ 5 NISG 2026 · NISG 2026 · Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026
§ 5 Zentrale Anlaufstelle der Cybersicherheitsbehörde
…§ 5. (1) Die Cybersicherheitsbehörde hat eine zentrale Anlaufstelle zu betreiben, die als operative Verbindungsstelle der Gewährleistung der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen, der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und Kommunikation mit den zuständigen Stellen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Kooperationsgruppe, dem EU CyCLONe und dem…
§ 51 Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
…dieses Bundesgesetzes mit dem nächstfolgenden Monatsersten treten § 1 und § 46 Abs. 2 in Kraft; gleichzeitig tritt § 1 des Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetzes (NISG), BGBl. I Nr. 111/2018, außer Kraft. (2) Nach Ablauf von neun Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit dem nächstfolgenden Monatsersten treten…
§ 4 Aufgaben der Cybersicherheitsbehörde
…von Lagebildern und zusätzlich relevanter Informationen gemäß den §§ 12 bis 14; 4. Erstellung, Analyse und Weitergabe von zur Gewährleistung der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen relevanten Informationen zur Vorbeugung von Cybersicherheitsvorfällen; 5. Ausübung der Funktion der nationalen Behörde für das Management von Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes gemäß § 16; 6. Ausübung der Funktion des Nationalen Koordinierungszentrums für…
§ 43 Datenübermittlung
…berechtigt, Daten, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz verarbeitet, an wesentliche und wichtige Einrichtungen und mit diesen im Rahmen des Schutzes ihrer Netz- und Informationssysteme zusammenarbeitende Dritte sowie an sonstige Einrichtungen, die von einem Risiko oder Cybersicherheitsvorfall betroffen sind, an CSIRTs zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 8…
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