Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1.hinsichtlich des § 6 Abs. 2, soweit es sich um Gebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen und soweit es sich um Verwaltungsabgaben des Bundes handelt, die Bundesregierung;
2.hinsichtlich des § 15 die Bundesregierung;
3.hinsichtlich des § 13 der Bundesminister für Inneres gemeinsam mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Landesverteidigung;
4.hinsichtlich des § 14 der Bundesminister für Inneres gemeinsam mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Landesverteidigung und dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten;
5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres.
§ 50 NISG 2026 · NISG 2026 · Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026
§ 50 Vollziehung
…§ 50. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut 1. hinsichtlich des § 6 Abs. 2, soweit es sich um Gebühren handelt, der Bundesminister für…
§ 51 Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
…dieses Bundesgesetzes mit dem nächstfolgenden Monatsersten treten § 1 und § 46 Abs. 2 in Kraft; gleichzeitig tritt § 1 des Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetzes (NISG), BGBl. I Nr. 111/2018, außer Kraft. (2) Nach Ablauf von neun Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit dem nächstfolgenden Monatsersten treten…
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