NISG 2026
Gliederung
3. Hauptstück Wesentliche und wichtige Einrichtungen und Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen
4. Abschnitt Aufsicht und Durchsetzung
§ 40 Nutzung der europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung
Die Cybersicherheitsbehörde kann wesentliche und wichtige Einrichtungen dazu verpflichten, spezifische IKT Produkte, -Dienste undProzesse zu verwenden, die von der wesentlichen oder wichtigen Einrichtung entwickelt oder von Dritten beschafft werden und die im Rahmen europäischer Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung, die gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) 2019/881 angenommen wurden, zertifiziert sind, um die Erfüllung bestimmter in § 32 genannter Anforderungen nachzuweisen. In diesem Zusammenhang hat die Cybersicherheitsbehörde mit der nationalen Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung zusammenzuarbeiten.
§ 40 NISG 2026 · NISG 2026 · Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026
§ 40 Nutzung der europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung
…§ 40. Die Cybersicherheitsbehörde kann wesentliche und wichtige Einrichtungen dazu verpflichten, spezifische IKT Produkte, -Dienste und Prozesse zu verwenden, die von der wesentlichen oder wichtigen Einrichtung entwickelt…
§ 45 Verwaltungsstrafbestimmungen
…Abs. 3 Z 2 bei seiner Tätigkeit behindert oder 19. seiner Verpflichtung zur Verwendung spezieller IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse gemäß § 40 nicht nachkommt, ist mit Geldstrafe in Höhe von bis zu 50 000 EUR und im Wiederholungsfall bis zu 100 000 EUR…
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