NISG 2026
Gliederung
2. Hauptstück Strukturen und Aufgaben
1. Abschnitt Zuständige Behörde
§ 3a Bundesamt für Cybersicherheit
(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesamt für Cybersicherheit (Cybersicherheitsbehörde).
(2) Die Cybersicherheitsbehörde besteht als eine dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete organisatorisch außerhalb der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit eingerichtete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit.
(3) Der Direktor sowie sein Stellvertreter haben den zuständigen Ausschüssen des Nationalrats für Auskünfte aus ihrem Aufgabenbereich zur Verfügung zu stehen.
§ 3a NISG 2026 · NISG 2026 · Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026
§ 3a Bundesamt für Cybersicherheit
…§ 3a. (1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesamt für Cybersicherheit (Cybersicherheitsbehörde). (2) Die Cybersicherheitsbehörde besteht als eine dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete…
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