NISG 2026
Gliederung
3. Hauptstück Wesentliche und wichtige Einrichtungen und Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen
2. Abschnitt Pflichten
§ 30 Datenbank der Domänennamen-Registrierungsdaten
(1) Die TLD Namenregister und die Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, haben in einer eigenen Datenbank korrekte und vollständige Domänennamen-Registrierungsdaten zu sammeln.
(2) Eine Datenbank gemäß Abs. 1 hat die erforderlichen Angaben zu enthalten, anhand deren die Inhaber der Domänennamen und die Kontaktstellen, die die Domänennamen im Rahmen der TLD verwalten, identifiziert und kontaktiert werden können. Diese Angaben müssen die folgenden Informationen umfassen:
1. den Domänennamen;
2. das Datum der Registrierung;
3. den Namen des Domäneninhabers, seine E Mail-Adresse und Telefonnummer;
4. die Kontakt-E Mail-Adresse und die Telefonnummer der Anlaufstelle, die den Domänennamen verwaltet, falls diese sich von denen des Domäneninhabers unterscheiden.
(3) Die TLDNamenregister und die Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, haben Vorgaben und Verfahren, einschließlich Überprüfungsverfahren, zu etablieren, mit denen sichergestellt wird, dass Datenbanken gemäß Abs. 1 korrekte und vollständige Angaben enthalten, und diese Vorgaben und Verfahren öffentlich zugänglich zu machen.
(4) Die TLD Namenregister und Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, haben unverzüglich nach der Registrierung eines Domänennamens die nicht personenbezogenen Domänennamen-Registrierungsdaten öffentlich zugänglich zu machen.
(5) Die TLD Namenregister und die Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, haben auf rechtmäßige und hinreichend begründete Anträge von Einrichtungen Zugang zu den erfragten Domänennamen-Registrierungsdaten zu gewähren. Die TLD Namenregister und Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, haben die Vorgaben und Verfahren im Hinblick auf die Offenlegung solcher Daten öffentlich zugänglich zu machen und alle Anträge auf Zugang unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von 72 Stunden nach Eingang eines Antrags zu beantworten.
(6) Die Einhaltung der in den Abs. 1 bis 5 festgelegten Verpflichtungen darf nicht zu einer doppelten Erhebung von Domänennamen-Registrierungsdaten führen, außer dies ist technisch nicht anders möglich. Zu diesem Zweck haben die TLD Namenregister und die Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, miteinander zusammenzuarbeiten.
§ 30 NISG 2026 · NISG 2026 · Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026
§ 30 Datenbank der Domänennamen-Registrierungsdaten
…§ 30. (1) Die TLD Namenregister und die Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, haben in einer eigenen Datenbank korrekte und vollständige Domänennamen-Registrierungsdaten zu sammeln. (2) Eine…
§ 45 Verwaltungsstrafbestimmungen
…Änderungen gemäß § 29 Abs. 4 nicht im dort vorgegebenen Zeitraum bekannt gibt, 3. seiner Verpflichtung zur Führung einer Datenbank gemäß § 30 Abs. 1 nicht nachkommt, 4. entgegen § 30 Abs. 3 über keine Vorgaben und Verfahren, einschließlich Überprüfungsverfahren, verfügt oder diese Vorgaben und…
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