(1) Handelsteilnehmer dürfen Energieträger nur dann gemäß § 2 Abs. 2 und 3 in Verkehr bringen, wenn sie vier Monate vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde (§ 28) einen Antrag auf Registrierung gestellt haben, es sei denn, die zuständige Behörde hat für diese Vorlage eine andere Frist gesetzt. Die zuständige Behörde prüft auf Antrag das Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen und genehmigt die Registrierung mit Bescheid, sofern der Handelsteilnehmer nachweist, dass er in der Lage ist, die Emissionen von Treibhausgasen zu überwachen und darüber eine Emissionsmeldung zu erstatten. Sie kann sich zu dieser Überprüfung des Umweltbundesamts bedienen.
(2) Der Antrag hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1. Angaben zur eindeutigen Identifizierung des Handelsteilnehmers;
2. die voraussichtliche Gesamtmenge an Emissionen, die Art der Energieträger, die durch ihn in Verkehr gebracht werden, sowie die Mittel, mit denen diese Energieträger in Verkehr gebracht werden sollen;
3. die voraussichtliche Verwendung der Energieträger unterteilt nach befreiter und nicht befreiter Verwendung;
4. die geplanten Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung von Treibhausgasemissionen;
5. eine nichttechnische Zusammenfassung der Informationen gemäß der Z 1 bis 4 dieses Absatzes.
(3) Dem Antrag ist ein Überwachungsplan gemäß § 7 beizulegen.
(4) Der Bescheid über die Registrierung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Handelsteilnehmers;
2. eine Beschreibung der Mittel, mit denen der Handelsteilnehmer die Energieträger in Verkehr bringt;
3. eine Liste der Energieträger, die der Handelsteilnehmer in Verkehr bringen darf;
4. einen Überwachungsplan (§ 7);
5. Anforderungen an die Berichterstattung.
(5) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung des Verfahrens zur Registrierung näher zu regeln.
(6) Stellt ein Handelsteilnehmer gemeinsam mit dem Antrag auf Registrierung einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 37 EZG 2011, können beide Anträge von der zuständigen Behörde gemeinsam mit Bescheid erledigt werden.
(7) Die zuständige Behörde hat den Bescheid dem Umweltbundesamt auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
NEHG-DV 2022 · NEHG-Durchführungsverordnung 2022
§ 16 Änderung von Daten
…Änderungen von Daten, die ausschließlich das NEHG 2022 betreffen, insbesondere die Benennung eines Verantwortlichen gemäß § 4 Abs. 2 NEHG 2022 sind durch den Handelsteilnehmer über NEIS selbst zu veranlassen. Die zuständige Behörde hat alle Änderungen zu prüfen und sofern wesentliche Angaben geändert werden, mit einem…
§ 11 Vereinfachte Registrierung
…in Verbindung mit § 13 NEHG 2022 ist ausschließlich elektronisch über NEIS einzubringen. Der Antragsteller kann zusätzlich zu den Angaben gemäß § 4 Abs. 2 NEHG 2022 folgende Daten bekanntgeben: 1. Anlagenname, nationale Kennung (Genehmigungskennung) und Registrierungsnummer einer registrierten EU-ETS-Anlage, an die Energieträger geliefert werden sollen. (2) Die zuständige Behörde…
§ 10 Datenübermittlung
…Energieabgaben unter Angabe der Abgabenart. (3) Folgende Daten von natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften, die unterjährig eine Energieabgabe selbstberechnet oder erklärt haben (§ 4 NEHG 2022), sind laufend ab dem 1. Oktober 2022 bis zum Widerruf der Registrierung gemäß § 17 zu übermitteln: 1. Name und Subjektidentifikationsnummer, 2. die…
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