§ 28 Zuständige Behörde
In Kraft seit 01. Juni 2024
Up-to-date
NEHG 2022
Gliederung
9. Abschnitt Verfahren und Strafbestimmungen
§ 28 Zuständige Behörde
(1) Zuständige Behörde ist das Zollamt Österreich. Im Zollamt Österreich ist dafür vom Bundesminister für Finanzen bis 1. April 2022 das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel als selbstständige Einheit einzurichten.
(2) Die nach diesem Bundesgesetz zu besorgenden Angelegenheiten gelten als Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben.
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