(1) In den folgenden Fällen besteht keine Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten:
1. für nachweislich im Steuergebiet versteuertes, nicht gebrauchtes Mineralöl, das gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 MinStG 2022 in ein Steuerlager aufgenommen worden ist;
2. für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Mineralöle der in § 2 Abs. 8 Z 5 lit. a bis c und Z 6 MinStG 2022 bezeichneten Art; Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nachweislich auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen im Steuergebiet verwendet worden sind gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 MinStG 2022;
3. für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, für die gemäß § 5 Abs. 3, Abs. 3a und Abs. 4 MinStG 2022 eine Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer gewährt wurde;
4. für nachweislich im Steuergebiet versteuertes Mineralöl, für das gemäß § 46 MinStG 2022 eine Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer gewährt wurde.
Wurden bereits Zertifikate abgegeben, kann dies im Zuge des endgültigen Treibhausgasemissionsberichtes berichtigt werden und der Ausgabewert rückerstattet werden.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und die organisatorische Durchführung des Vollzuges der Befreiung durch Verordnung näher zu regeln.
NEHG-DV 2022 · NEHG-Durchführungsverordnung 2022
§ 20 Inanspruchnahme der Befreiungen durch Handelsteilnehmer
…1) Für die Inanspruchnahme der Befreiungen gemäß § 22 und § 23 NEHG 2022 sind die dazu in den Energieabgaben vorgesehenen Regelungen und Vergütungsverfahren sinngemäß anwendbar. Für die Befreiungen nach § 22 Abs. 1 Z 13…
§ 21 Verfahren für die Inanspruchnahme von Befreiungen durch Befreiungsmaßnahmenteilnehmer
…Lieferung oder Verwendung des Energieträgers folgenden Kalenderjahres zu stellen. (2) Für die Inanspruchnahme der Befreiungen gemäß § 22 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 NEHG 2022 durch Befreiungsmaßnahmenteilnehmer sind die dazu in den Energieabgaben vorgesehenen Regelungen und Vergütungsverfahren sinngemäß anwendbar. Dazu zählt insbesondere das Verfahren der Luftfahrtbegünstigungsverordnung, BGBl. II Nr…
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