(1) Drittstaatsangehörigen, die wiederholt zwecks Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ohne Begründung eines Wohnsitzes nach dem Meldegesetz einreisen (§ 2 Abs. 7 AuslBG), kann eine Aufenthaltsbewilligung als Grenzgänger erteilt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 und 4 erfüllen und
2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 7 AuslBG vorliegt.
(2) Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag
1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder
2. wegen Vorliegens zwingender Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 oder Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 oder 5 abzuweisen ist.
(3) Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG über die Zulassung zur Beschäftigung als Grenzgänger in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.
(4) Der Aufenthaltstitel „Grenzgänger“ ist für die Dauer von einem Jahr auszustellen. Weist der Arbeitsvertrag eine kürzere Dauer auf, ist der Aufenthaltstitel für die Dauer des Arbeitsvertrages, die mindestens sechs Monate zu betragen hat, auszustellen.
NAG · Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
§ 68 Grenzgänger
…Grenzgänger § 68. (1) Drittstaatsangehörigen, die wiederholt zwecks Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ohne Begründung eines Wohnsitzes nach dem Meldegesetz einreisen (§ 2 Abs…
§ 4 Örtliche Zuständigkeit im Inland
…eines solchen, in deren Sprengel der Fremde zuletzt aufhältig war. Für Grenzgänger (§ 2 Abs. 7 AuslBG), die eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 68 beantragen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit im Inland nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers. (2) Im Falle einer Beschwerde richtet sich die örtliche Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes…
§ 64 Studenten
…Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses gemäß § 90 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002, § 6 Abs. 6 Fachhochschul-Studiengesetz oder § 68 Abs. 4 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, 6. ein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Z 4 genannte…
§ 69 Familiengemeinschaft
…§ 1 Z 10 AuslBVO zu Grunde liegt, für Sozialdienstleistende (§ 66), für Freiwillige (§ 67) oder für Grenzgänger (§ 68) erteilt wurde. (3) Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58), einer Aufenthaltsbewilligung…
AuslBG · Ausländerbeschäftigungsgesetz
§ 32 Übergangsbestimmungen
…bereits laufend mit einer Beschäftigungsbewilligungsbewilligung als Grenzgänger beschäftigt sind und bis zum 31. Dezember 2025 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung als Grenzgänger gemäß § 68 Abs. NAG beantragen, hat die regionalen Geschäftsstelle der nach dem NAG zuständigen Behörde das Vorliegen eines aufrechten Dienstverhältnisses zu bestätigen. Diese Bestätigung gilt als schriftliche Mitteilung im…
§ 20d Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“, „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ und Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“
…Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 oder § 68 Abs. 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die…
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