(1) Drittstaatsangehörigen, die einen gültigen Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, ist eine Aufenthaltsbewilligung als mobiler Forscher („Forscher-Mobilität“) auszustellen, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen,
2. sie eine Tätigkeit, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, für eine Forschungseinrichtung ausüben,
3. sie eine mit einer Forschungseinrichtung (§ 71 Abs. 1) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (§ 43d) nachweisen,
4. die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Z 2 festgestellt hat und
5. die Gesamtaufenthaltsdauer gemäß Abs. 2 nicht überschritten wird.
(2) Die Aufenthaltsbewilligung als mobiler Forscher ist grundsätzlich mit der Dauer der im Bundesgebiet ausgeübten Forschungstätigkeit, längstens jedoch mit der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels „Forscher“ des anderen Mitliedstaates zu befristen und kann bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von zwei Jahren im Bundesgebiet verlängert werden.
(3) Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler Forscher sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen.
Rückverweise
NAG · Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
§ 61 Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates
(1) Drittstaatsangehörigen, die einen gültigen Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, ist eine Aufenthaltsbewilligung als mobiler Forscher („Forscher-Mobilität“) auszustellen, wenn 1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen, 2. si…
§ 21 Verfahren bei Erstanträgen
…über einen gültigen Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 58a) oder einen gültigen Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 61) verfügen. (3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11…
§ 69 Familiengemeinschaft
…Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen. (1a) Abweichend von Abs. 1 erster Satz entfällt bei Familienangehörigen von Inhabern einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler Forscher (§ 61) die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2, wenn nachgewiesen wird, dass sie sich als Familienangehörige des Inhabers der Aufenthaltsbewilligung als…
NAG-DV · Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung
§ 2 Aufenthaltstitel
…58a NAG); 3. „Betriebsentsandter“ (§ 59 NAG); 4. „Selbständiger“ (§ 60 NAG); 5. „Forscher-Mobilität“ (§ 61 NAG); 6. „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (§ 62 NAG); 7. „Schüler“ (§ 63 NAG); 8. „Student“ (§ 64…