Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Betriebsentsandter (§ 18 Abs. 4 AuslBG) ausgestellt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung als Betriebsentsandter oder ein Fall des § 18 Abs. 3 Z 2 oder 3, Abs. 3a oder Abs. 12 AuslBG vorliegt.
Rückverweise
NAG-DV · Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung
§ 2 Aufenthaltstitel
…§ 58 NAG); 2. „Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“)“ (§ 58a NAG); 3. „Betriebsentsandter“ (§ 59 NAG); 4. „Selbständiger“ (§ 60 NAG); 5. „Forscher-Mobilität“ (§ 61 NAG); 6. „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (§ …
NAG · Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
§ 69 Familiengemeinschaft
…mobiler Forscher bereits im anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben. (2) Abs. 1 gilt nicht für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, denen eine Aufenthaltsbewilligung für Betriebsentsandte (§ 59), für Selbständige (§ 60), für Schüler (§ 63), für Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (§ 62), sofern der Aufenthaltsbewilligung für Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit eine…