(1) Drittstaatsangehörigen, die einen gültigen Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, ist eine Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“) zu erteilen, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen,
2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 2 AuslBG vorliegt und
3. die Gesamtaufenthaltsdauer im Gebiet der Mitgliedstaaten gemäß § 58 Abs. 4 nicht überschritten wird.
(2) Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß § 20f Abs. 2 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag
1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder
2. wegen zwingender Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1) abzuweisen ist.
(3) Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 2 AuslBG über die Zulassung zur Beschäftigung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.
(4) Die Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ist grundsätzlich mit der Dauer des im Bundesgebiet erfolgenden Transfers, längstens jedoch mit der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels „ICT“ des anderen Mitgliedstaates zu befristen.
Rückverweise
NAG-DV · Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung
§ 2 Aufenthaltstitel
…„Unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“)“ (§ 58 NAG); 2. „Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“)“ (§ 58a NAG); 3. „Betriebsentsandter“ (§ 59 NAG); 4. „Selbständiger“ (§ 60 NAG); 5. „Forscher-Mobilität“ (§ 61 NAG…
NAG · Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
§ 33 Unselbständige Erwerbstätigkeit
…Erwerbstätigkeit für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58) oder einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58a) richtet sich nach der schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 4 AuslBG. Eine Beschwerde hinsichtlich der Berechtigung zur…
§ 1 Geltungsbereich
…aufhalten oder aufhalten wollen, 2. die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln „ICT“ (§ 58) und „Mobile ICT“ (§ 58a) von Drittstaatsangehörigen, die sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie 3. die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. (2) Dieses Bundesgesetz…
§ 21 Verfahren bei Erstanträgen
…verfügen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und 10. Drittstaatsangehörige, die über einen gültigen Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 58a) oder einen gültigen Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 61) verfügen. (3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten…
§ 69 Familiengemeinschaft
…einer Aufenthaltsbewilligung an Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58), einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58a) oder einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler Forscher (§ 61) sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen…