(1) Drittstaatsangehörigen, die Angehörige im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 4 und 5 von EWR-Bürgern gemäß § 51 sind, kann auf Antrag eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen. Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel, hat der zusammenführende EWR-Bürger gemäß § 51 jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.
(2) Zum Nachweis dieses Rechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 52 Abs. 1 Z 4: der Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
2. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates über die Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.
(3) Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Abs. 1 sind von der zuständigen Niederlassungsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu treffen.
Rückverweise
NAG · Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
§ 56 Sonderfälle der Niederlassung von Angehörigen von EWR-Bürgern
(1) Drittstaatsangehörigen, die Angehörige im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 4 und 5 von EWR-Bürgern gemäß § 51 sind, kann auf Antrag eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen. Unbeschadet eigener Unterh…
§ 64 Studenten
…Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren, 3. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz, BGBl. …
§ 21 Verfahren bei Erstanträgen
…beantragen, und deren Familienangehörige sowie Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung „Student“, eine Aufenthaltsbewilligung „Freiwilliger“ oder eine „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 56 Abs. 1 beantragen, jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts; 7. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“…
NAG-DV · Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung
§ 6 Form der Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel
…1) Die nach den §§ 7 bis 9b sowie nach § 56 NAG bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde oder Berufsvertretungsbehörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen. Bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels „…
Brexit-DV · Brexit-Durchführungsverordnung
§ 8 Nachzug von Angehörigen nach Art. 10 Abs. 3 und 4 des Austrittsabkommens
…erteilen. § 56 Abs. 2 NAG gilt sinngemäß. (2) Für Lebenspartner nach Art. 10 Abs. 4 des Austrittsabkommens gilt § 56 NAG sinngemäß, sofern die dauerhafte Beziehung zum nach Art. 10 Abs. 1 lit. b des Austrittsabkommens aufenthaltsberechtigten britischen Staatsangehörigen bereits vor Ablauf des…
§ 7 Urkunden und Nachweise für den Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“
…bisheriges Aufenthaltsdokument; 6. bei Angehörigen gemäß Art. 10 Abs. 2 des Austrittsabkommens: der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ (§ 56 NAG); 7. bei Angehörigen gemäß Art. 10 Abs. 2 oder 3 des Austrittsabkommens, die britische Staatsangehörige sind: Anmeldebescheinigung oder sonstiger Nachweis, dass sie vor…