(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 53a Abs. 2 ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.
(2) Vor Ablauf der Fünfjahresfrist erwerben diese Angehörigen das Daueraufenthaltsrecht in den in § 53a Abs. 4 und 5 genannten Fällen.
(3) Zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen gemäß Abs. 1 und 2 ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
Rückverweise
NAG-DV · Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung
§ 5 Form und Inhalt der Aufenthaltskarte und der Daueraufenthaltskarte
…vom 12.7.2019 S. 67, nach dem Muster der Anlage E auszustellen. §§ 2a und 2b gelten sinngemäß. (2) Daueraufenthaltskarten (§ 54a NAG) sind als Karten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/1157 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren…
Brexit-DV · Brexit-Durchführungsverordnung
§ 7 Urkunden und Nachweise für den Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“
…nach § 3 Abs. 1, die bis zum Ablauf des Übergangszeitraums eine Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 53a NAG), eine Daueraufenthaltskarte (§ 54a NAG) oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) innehatten: ihr bisheriges Aufenthaltsdokument; 6. bei Angehörigen gemäß Art. 10…
NAG · Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
§ 46 Bestimmungen über die Familienzusammenführung
… 2 AsylG 2005 nicht gilt, d) als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt oder e) einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ innehat. (1a) Bei Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot …
§ 9 Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts
…eine „Bescheinigung des Daueraufenthalts“ (§ 53a) für EWR-Bürger, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, und 2. eine „Daueraufenthaltskarte“ (§ 54a) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige eines EWR-Bürgers sind und das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben. (3) Inhabern von Anmeldebescheinigungen (Abs. 1 Z 1…