BundesrechtBundesgesetzeNiederlassungs- und Aufenthaltsgesetz§ 32

§ 32Selbständige Erwerbstätigkeit

In Kraft seit 01. Oktober 2022
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Mit Ausnahme der Fälle des § 2 Abs. 1 Z 7 und des § 20d Abs. 8 AuslBG bedarf die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit unbeschadet zusätzlicher Berechtigungen nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen der Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit entsprechendem Zweckumfang.

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