Wurde eine Person gezwungen, gegen ihren Willen eine Ehe zu schließen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, kann sich keiner der Ehegatten oder eingetragenen Partner für die Erteilung und Beibehaltung eines Aufenthaltstitels oder den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen. § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gilt.
Rückverweise
NAG · Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
§ 27 Niederlassungsrecht von Familienangehörigen
…berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des Abs. 2 Z 3 liegen insbesondere vor, wenn 1. der Familienangehörige Opfer einer Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) ist; 2. der Familienangehörige Opfer von Gewalt wurde und gegen den Zusammenführenden eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO erlassen wurde…
§ 54 Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers
…der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. (7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und…