Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich der §§ 5, 9 Z 2 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;
2. hinsichtlich des § 6, soweit er die Befreiung von den Verwaltungsabgaben des Bundes betrifft, die Bundesregierung, im übrigen der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
3. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres.
Rückverweise
NAG · Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
§ 12 Quotenpflichtige Niederlassung
(1) Den Regelungen über die Quotenpflicht unterliegen gemäß § 13: 1. die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und 5, 47 Abs. 4 und 49 Abs. 1, 2 und 4 und 2. die Zweckänderung eines gültigen Aufenthaltstitels, soweit der beantragte Aufenthaltstitel b…
§ 43 „Niederlassungsbewilligung“
…des § 41a Abs. 1 oder 7a nicht vorliegt, und 3. sie in den letzten zwei Jahren eine Tätigkeit gemäß §§ 12 bis 12b, 12d oder 24 Abs. 2 AuslBG ausgeübt haben. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)…
§ 28 Rückstufung und Entziehung eines Aufenthaltstitels
…2) Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, kann dieser entzogen werden, wenn auf Grund der im Rahmen eines Konsultationsverfahrens gemäß Art. 10 bis 12 der Verordnung SIS-Rückkehr oder Art. 28 bis 30 der Verordnung SIS-Grenze ausgetauschten Informationen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder…
AuslBG · Ausländerbeschäftigungsgesetz
§ 11 Sicherungsbescheinigung
…Antrag eine Sicherungsbescheinigung auszustellen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erfüllt sind und, sofern der Ausländer quotenpflichtig (§ 12 NAG) zugelassen werden soll, ein Quoten- bzw. Kontingentplatz vorhanden ist. Für die Zulassung von Schlüsselkräften und Fachkräften (§§ 12 bis 12c) und von länger…