Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich der §§ 5, 9 Z 2 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;
2. hinsichtlich des § 6, soweit er die Befreiung von den Verwaltungsabgaben des Bundes betrifft, die Bundesregierung, im übrigen der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
3. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres.
§ 11 AuslBG · AuslBG · Ausländerbeschäftigungsgesetz
§ 11 Sicherungsbescheinigung
…Antrag eine Sicherungsbescheinigung auszustellen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ( § 4 ) erfüllt sind und, sofern der Ausländer quotenpflichtig ( § 12 NAG ) zugelassen werden soll, ein Quoten- bzw. Kontingentplatz vorhanden ist. Für die Zulassung von Schlüsselkräften und Fachkräften ( §§ 12 bis 12c ) und von länger…
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