(1) Die nach den §§ 7 bis 9b sowie nach § 56 NAG bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde oder Berufsvertretungsbehörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen. Bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 50a Abs. 3 NAG genügt abweichend von Satz 1 hinsichtlich der Vorlage eines gültigen Reisedokumentes (§ 7 Abs. 1 Z 1) auch eine beglaubigte Abschrift davon.
(2) Die Behörde oder Berufsvertretungsbehörde prüft die vorgelegten, dem Antrag anzuschließenden Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.
(2a) Solange auf Grund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, kann die Behörde bei Verlängerungs- und Zweckänderungsanträgen von der Vorlage von Urkunden und Nachweisen im Original absehen, sofern kein begründeter Zweifel an deren Echtheit und Richtigkeit besteht.
(3) Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde oder Berufsvertretungsbehörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
(4) Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.
Rückverweise
NAG-DV · Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung
§ 13 Inkrafttreten
…in Kraft. (4) Der § 1, die Überschrift des 2. Abschnitts, die §§ 3 bis 5, die Überschrift des § 6, §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Z 1 und 4 und Abs. 2, 8 Z 1, 6…
§ 12 Übergangsbestimmungen
… 57 AsylG 2005 weiter. (5) Vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 69a Abs. 1 Z 4 NAG gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges weiter. (6) Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages gemäß § 10 können im Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum Ablauf des 31. …