NAG
Gliederung
2. TEIL
BESONDERER TEIL
1. Hauptstück Niederlassung von Drittstaatsangehörigen
§ 43d Aufnahmevereinbarung
Die Forschungseinrichtung hat vor Abschluss einer Aufnahmevereinbarung die Qualifikation des Forschers für das konkrete Forschungsprojekt zu prüfen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:
1. die Vertragspartner;
2. den Zweck, die Dauer und die Finanzierung des konkreten Forschungsprojektes;
3. Angaben über das monatliche Bruttoentgelt oder diesem gleichzusetzende Einkünfte;
4. die Zusage der Forschungseinrichtung zur Aufnahme des Drittstaatsangehörigen;
5. die Zusage des Forschers, dass er sich bemühen wird, die Forschungstätigkeit abzuschließen;
6. gegebenenfalls Angaben zu einem beabsichtigten Aufenthalt als Forscher in einem weiteren Mitgliedstaat, falls dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bekannt ist.
In der Aufnahmevereinbarung ist ferner vorzusehen, dass diese automatisch endet, wenn das Rechtsverhältnis zwischen dem Forscher und der Forschungseinrichtung beendet, der Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ rechtskräftig ab- oder zurückgewiesen oder die „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ rechtskräftig entzogen wurde.
§ 9a NAG-DV · NAG-DV · Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung
§ 9a Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 bis 6 und 9 bis 11 NAG
…für eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“: a) die mit der Forschungseinrichtung ( § 71 Abs. 1 NAG ) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung ( § 43d NAG ); b) im Fall eines Verlängerungsantrages gemäß § 43c Abs. 2 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Forschungstätigkeit gemäß § …
§ 8 Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen
…a) gültiger Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaats; b) die mit der Forschungseinrichtung ( § 71 Abs. 1 NAG ) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung ( § 43d NAG ); 6. für eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“: a) der dieser Tätigkeit zugrunde liegende Dienstvertrag; b) erforderlichenfalls die Anzeigebestätigung des Arbeitsmarktservice nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz…
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