(1) Wer die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie beabsichtigt, hat nach Erlangung der Universitätsreife als Ausbildung
1. ein Bachelorstudium der Musiktherapie an einer österreichischen Universität oder
2. einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang der Musiktherapie an einer österreichischen Fachhochschule
erfolgreich zu absolvieren.
(2) Die Ausbildung hat die für eine mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie nach bestem Wissen und Gewissen erforderlichen theoretischen und praktischen Ausbildungsinhalte einschließlich des Erwerbs von klinischer Krankenbehandlungserfahrung unter besonderer Berücksichtigung der klinisch-psychologischen, medizinischen und psychotherapeutischen wissenschaftlichen Grundlagen zu umfassen.
(3) Im Rahmen der Ausbildung sind jedenfalls
1. Selbsterfahrung im Umfang von zumindest 200 Einheiten,
2. Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen, von zumindest 30 Einheiten sowie
3. Fragen der Ethik im Umfang von zumindest 30 Einheiten
vorzusehen.
Rückverweise
Muth-AV 2019 · Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019
Anl. 4
…die Berufsausübung der Musiktherapie, insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen“ im Umfang von zumindest 30 Einheiten gemäß § 9 Abs. 3 Z 2 MuthG und „Fragen der Ethik“ im Umfang von zumindest 30 Einheiten gemäß § 9 Abs. 3 Z 3 MuthG erworben…
§ 3 Kompetenzen (mitverantwortliche Berufsausübung)
…den Bereichen „Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, wobei insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen vorzusehen ist“ (§ 9 Abs. 3 Z 2 MuthG) und „Fragen der Ethik“ (§ 9 Abs. 3 Z 3 MuthG) gemäß Anlage 4 .…
§ 6 Mindestanforderungen an die Studierenden (mitverantwortliche Berufsausübung)
…1) Als Voraussetzung für die Aufnahme in ein Bachelorstudium der Musiktherapie oder einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang der Musiktherapie gemäß § 9 Abs. 1 MuthG ist festzulegen, dass 1. die erforderliche gesundheitliche (physische und psychische) und persönliche Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit, 2. die musikalische Eignung und 3. die Absolvierung eines Erste…