BundesrechtVerordnungenMusiktherapie-Ausbildungsverordnung 20193. Abschnitt Mindestanforderungen an die Studierenden, die Lehrenden, die Praktikumsanleitung und die Supervision für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie§ 6

§ 6Mindestanforderungen an die Studierenden (mitverantwortliche Berufsausübung)

In Kraft seit 01. Juli 2019
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