(1) Die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 6 umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden.
(2) Sofern die Berufsausübung der Musiktherapie zum Zweck der Behandlung von akuten und chronischen Erkrankungen oder der Rehabilitation erfolgt, hat nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten musiktherapeutischen Behandlung eine Zuweisung durch
1. einen Arzt (eine Ärztin) oder
2. einen klinischen Psychologen (eine klinische Psychologin) oder
3. einen Psychotherapeuten (eine Psychotherapeutin) oder
4. einen Zahnarzt (eine Zahnärztin)
statt zu finden.
Rückverweise
Muth-AV 2019 · Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019
Anl. 6
…Die Absolventinnen/Absolventen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie gemäß § 7 MuthG erworben. Die Absolventinnen und Absolventen haben gelernt, musiktherapeutische Kenntnisse und Fertigkeiten mit Kenntnissen aus anderen relevanten Disziplinen zum eigenverantwortlichen musiktherapeutischen Handeln zu verknüpfen, um diese…