(1) Ein Recht an einem Muster besteht nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind.
(2) Ein Recht an einem Muster besteht nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch zusammengebaut oder verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen.
(3) Ungeachtet des Abs. 2 besteht unter den im § 2 festgelegten Voraussetzungen ein Recht an einem Muster, das dem Zweck dient, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Teilen innerhalb eines modularen Systems zu ermöglichen.
Rückverweise
MuSchG · Musterschutzgesetz 1990
§ 2b Durch ihre technische Funktion bedingte Muster und Muster von Verbindungselementen
(1) Ein Recht an einem Muster besteht nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind. (2) Ein Recht an einem Muster besteht nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genaue…
§ 1 Gegenstand des Musterschutzes
…1) Für Muster, die neu sind und Eigenart haben (§§ 2, 2a) und weder gegen § 2b noch die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen, kann nach diesem Bundesgesetz Musterschutz erworben werden. Muster, die unter das Doppelschutzverbot (§ 3) fallen…
§ 46
…durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten. (3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft: 1. das Musterschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 261, 2. die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 11. November 1959 über bestimmte Erfordernisse bei der…