(1) Die Entschädigung ist dem Anspruchsberechtigten vom Bund auszuzahlen spätestens drei Monate
1. nach Abschluss der Vereinbarung oder
2. nach Rechtskraft der die Entschädigung feststellenden gerichtlichen Entscheidung.
(2) Wird dem Anspruchsberechtigten die Entschädigung nicht spätestens an dem nach Abs. 1 maßgeblichen Tag ausbezahlt, so gebühren ihm ab diesem Tag die gesetzlichen Verzugszinsen.
Rückverweise
MunLG 2003 · Munitionslagergesetz 2003
§ 13 Auszahlung
(1) Die Entschädigung ist dem Anspruchsberechtigten vom Bund auszuzahlen spätestens drei Monate 1. nach Abschluss der Vereinbarung oder 2. nach Rechtskraft der die Entschädigung feststellenden gerichtlichen Entscheidung. (2) Wird dem Anspruchsberechtigten die Entschädigung nicht spätestens an dem …