Arzneimittel-Großhändlern gebührt auf Antrag ein Beitrag in Höhe von 0,28 EUR für jede an eine im Inland ansässige öffentliche Apotheke und Anstaltsapotheke im Zeitraum 1. September 2023 bis 31. August 2025 abgegebene und nicht retournierte Handelspackung einer Arzneispezialität mit Kosten unter der Kostenerstattungsgrenze sowie ein Beitrag in Höhe von 0,13 Euro für jede an eine im Inland ansässige öffentliche Apotheke und Anstaltsapotheke im Zeitraum 1. September 2025 bis 31. August 2028 abgegebene und nicht retournierte Handelspackung einer Arzneispezialität mit Kosten unter der Kostenerstattungsgrenze (Infrastruktursicherungsbeitrag).
Rückverweise
MSVAG · Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln
§ 6 Inkrafttreten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit 1. September 2023 in Kraft. (2) § 1, § 2 Abs. 2 und § …
§ 2 Zuständigkeiten und Verfahren
…1) Zuständige Behörde ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen. (2) Anträge gemäß § 1 sind jeweils ab dem 1. März 2024 bis…
§ 3 Kostentragung
…1) Die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für den Infrastruktursicherungsbeitrag gemäß § 1 sind vom Bund zu tragen. (2) Die Träger der Krankenversicherung haben dem Bund bis…