MSchG
Gliederung
Abschnitt 3 Beschäftigungsverbote
§ 8 Verbot der Leistung von Überstunden
Werdende und stillende Mütter dürfen über die gesetzlich oder in einem Kollektivvertrag festgesetzte tägliche Normalarbeitszeit hinaus nicht beschäftigt werden. Keinesfalls darf die tägliche Arbeitszeit neun Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden übersteigen.
§ 13d GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 13d Ansprüche während des Beschäftigungsverbots nach §§ 3 und 5 MSchG
…in einem Beschäftigungsverbot, in einer Karenz gemäß MSchG oder durfte sie in diesem Kalendermonat als werdende oder stillende Mutter gemäß §§ 6 bis 8 MSchG nur eingeschränkt beschäftigt werden, so ist an Stelle dieses Kalendermonats der entsprechende zwölfte, elfte oder zehnte Kalendermonat heranzuziehen, der bereits für die Bemessung der Ansprüche…
§ 14 LFBAG 2024 · LFBAG 2024 · Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
§ 14 Überbetriebliche Lehrausbildungen
…sie die Bestimmungen der §§ 2a, 2b, 3, 4, 4a, 5 Abs. 1 und 3 und der §§ 6, 7, 8, 8a, 9 und 14 des Mutterschutzgesetzes 1979 ( MSchG ), BGBl. Nr. 221/1979, anzuwenden; § 14 MSchG gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle des Entgelts die Ausbildungsbeihilfe tritt. (10) Das Arbeitsmarktservice…
§ 36d VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 36d Soziale Absicherung
…des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 ). Die nach diesen Vorschriften dem Dienstgeber obliegenden Aufgaben hat der Bund wahrzunehmen. (2) Die §§ 3 bis 9 des Mutterschutzgesetzes 1979 gelten für Verwaltungspraktikantinnen sinngemäß. (3) Verwaltungspraktikantinnen gebührt für die Zeit, während der sie in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 1 bis 3…
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