§ 4a Beschäftigungsverbote für stillende Mütter
§ 4a Beschäftigungsverbote für stillende Mütter — MSchG
§ 4a Beschäftigungsverbote für stillende Mütter — MSchG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 221/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2004
Inkrafttretungsdatum
16. November 2004
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40057688
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Stillende Mütter haben bei Wiederantritt des Dienstes dem Dienstgeber Mitteilung zu machen, daß sie stillen und auf Verlangen des Dienstgebers eine Bestätigung eines Arztes oder einer Mutterberatungsstelle vorzulegen.
(2) Stillende Mütter dürfen keinesfalls mit Arbeiten oder Arbeitsverfahren gemäß § 4 Abs. 2 Z 1, 3, 4, 9, 12 und 13 beschäftigt werden.
(3) Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß Abs. 2 fällt.
(4) Die Dienstnehmerin hat dem Dienstgeber mitzuteilen, wenn sie nicht mehr stillt.
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