MRG
Gliederung
II. Hauptstück Bestimmungen über bestehende Mietverträge und Übergangsregelung
§ 52a Pfandrechtliche Übergangsregelungen
Ein vor dem 1. März 1994 zugunsten eines Darlehens oder Kredits zur Finanzierung von Erhaltungsarbeiten an einer Liegenschaft begründetes Pfandrecht geht dem Vorzugspfandrecht nach § 42a im Rang vor, soweit der Darlehens- oder Kreditbetrag tatsächlich für Erhaltungsarbeiten verwendet wurde.
§ 52a MRG · MRG · Mietrechtsgesetz
§ 52a Pfandrechtliche Übergangsregelungen
…§ 52a. Ein vor dem 1. März 1994 zugunsten eines Darlehens oder Kredits zur Finanzierung von Erhaltungsarbeiten an einer Liegenschaft begründetes Pfandrecht geht dem Vorzugspfandrecht nach…
Art. 2 II. Abschnitt
…8, 10, 12, 12a, 15, 15a, 16, 16a, 18, 18c, 20, 22, 26, 27, 29, 29a, 37, 42a, 44, 45, 46, 46a, 46b, 46c, 49a, 52a und 59 , BGBl. Nr. 520/1981) 1. Insoweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gilt der I. Abschnitt auch für Miet- und Nutzungsverträge, die…
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