§ 51 Übergangsregelung für die Mietzinsreserve
§ 51 Übergangsregelung für die Mietzinsreserve — MRG
§ 51 Übergangsregelung für die Mietzinsreserve — MRG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 520/1981
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1982
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12032541
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Für die Anwendung des für die Mietzinsreserve bestimmten Verrechnungszeitraums von zehn Jahren gilt für die Übergangszeit von drei Jahren die Beschränkung, daß dieser Verrechnungszeitraum nicht vor dem 1. Jänner 1975 beginnt. Die Verrechnung der Mietzinsreserve aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes richtet sich nach den bisherigen Vorschriften des Mietengesetzes.