§ 49g Übergangsregelung zur Wohnrechtsnovelle 2015
§ 49g Übergangsregelung zur Wohnrechtsnovelle 2015 — MRG
§ 49g Übergangsregelung zur Wohnrechtsnovelle 2015 — MRG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 520/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014
Inkrafttretungsdatum
30. Dezember 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40167130
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Änderungen der §§ 3, 8, und 16 durch die Wohnrechtsnovelle 2015, BGBl. I Nr. 100/2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(2) § 3 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 jeweils in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2015 sind auch in gerichtlichen Verfahren anzuwenden, die am 1. Jänner 2015 bereits anhängig geworden, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind.
(3) Im Übrigen ist die Wohnrechtsnovelle 2015 ab ihrem Inkrafttreten auch auf Mietverträge anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2015 geschlossen wurden.