§ 38 Stellungnahme der Gemeinde als Baubehörde
§ 38 Stellungnahme der Gemeinde als Baubehörde — MRG
§ 38 Stellungnahme der Gemeinde als Baubehörde — MRG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 520/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
Inkrafttretungsdatum
01. September 1999
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12040722
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Das Gericht (die Gemeinde, § 39) hat vor der Entscheidung über einen Antrag auf
1. Durchführung von Erhaltungs-, Verbesserungs- oder Wiederherstellungsarbeiten,
2. Bewilligung eines erhöhten Hauptmietzinses oder
3. Vornahme von Verbesserungen oder Änderungen am Mietgegenstand der für die Baulichkeit als Baubehörde zuständigen Gemeinde die Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist zu den beantragten Arbeiten und den damit in Zusammenhang stehenden Fragen, wie im besonderen deren Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit, Preisangemessenheit, Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses oder des Ausmaßes der Beeinträchtigung eines Mietgegenstandes, Stellung zu nehmen. Die Gemeinde kann auch einen Dritten zur Abgabe dieser Stellungnahme ermächtigen.