Der Vermieter, der aus Gründen des § 30 Abs. 2 Z 8, 9, 10, 11, 14, 15 oder 16, ebenso der Vermieter, der auf Grund einer Kündigung nach § 30 Abs. 2 Z 13 wegen des Eintritts eines bestimmten Bedarfes einen gerichtlichen Exekutionstitel auf Räumung des Mietgegenstandes erwirkt hat, der den Mietgegenstand aber nach dessen Räumung entweder gar nicht oder anderweitig verwertet, ohne durch eine mittlerweile eingetretene Änderung der Verhältnisse dazu veranlaßt zu sein, hat dem so ausgemieteten Mieter den durch die Ausmietung tatsächlich erlittenen Schaden zu ersetzen.
§ 36 MRG · MRG · Mietrechtsgesetz
§ 36 Ersatz des Ausmietungsschadens
…§ 36. Der Vermieter, der aus Gründen des § 30 Abs. 2 Z 8, 9, 10, 11, 14, 15 oder 16, ebenso der Vermieter…
§ 1 Geltungsbereich
…errichtet worden sind, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe des § 20 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes . (4) Die §§ 14, 16b, 29 bis 36, 45, 46 und 49 , nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des I. und II. Hauptstückes, gelten für 1. Mietgegenstände, die in Gebäuden gelegen sind, die ohne…
Art. 2 II. Abschnitt
…Pächter eines ganzen Hauses abgeschlossen wurden, richtet sich die Auflösung des Mietvertrages nach den bisher in Geltung gestandenen Regelungen der §§ 29 bis 36 . Gleiches gilt für die Regeln über die Verwendung und Verrechnung des Hauptmietzinses ( § 18 und § 20 ). 3. Ermäßigungen des Hauptmietzinses nach den…
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